AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

§ 1 Vorbemerkungen
Die Doriata Immobilien GmbH verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu erfüllen und fachgerecht zu bearbeiten. Der Auftraggeber teilt der Doriata Immobilien GmbH seine Vorstellungen von dem gesuchten Objekt mit und informiert ihn entsprechend, falls die Doriata Immobilien GmbH nicht weiter tätig werden braucht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden der Doriata Immobilien GmbH. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und Standardisiert wird. Für Kaufleute i.S. des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 2 Weitergabe Verbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Doriata Immobilien GmbH sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Doriata Immobilien GmbH, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, der Doriata Immobilien GmbH die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 3 Doppeltätigkeit
Die Doriata Immobilien GmbH darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

§ 4 Eigentümerangaben
Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf erteilten Informationen des Auftraggebers oder deren hierzu auskunftsbefugten Personen. Die Doriata Immobilien GmbH bemüht sich, Informationen über die Objekte und der Vertragspartner möglichst vollständige und Wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten und weiter zu geben, jedoch kann die Doriata Immobilien GmbH auf deren Inhalt keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Doriata Immobilien GmbH sind ausgeschlossen, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu bewerten sind. Irrtum und Zwischenverkauf und/oder Vermietung bleiben vorbehalten.

§ 5 Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte
Sämtliche dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen sind vertraulich zu behandeln und für den Auftraggeber persönlich bestimmt. Die Weitergabe der Informationen an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet; im Falle des Vertragsabschlusses durch den Dritten haftet der Auftraggeber anderenfalls mindestens in Höhe der entgangenen Provision. Kommt auf Grund der Weitergabe der Informationen ein Hauptvertrag mit einem Familienangehörigen, einer verbundenen Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, an welcher der Auftraggeber beteiligt ist, zustande, so ist der Auftraggeber weiterhin zur Zahlung der Provision verpflichtet. Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Doriata Immobilien GmbH entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von der Doriata Immobilien GmbH nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§ 7 Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Doriata Immobilien GmbH zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

§ 8 Vertragsabschluss
Der Maklervertrag kommt mit uns entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch schlüssiges Handeln mit Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf Basis des Angebotenen Objekt-Exposés und seiner Bedingungen zu Stande.

§ 9 Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag). Die Provision ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag (Mietvertrag oder Notarieller Grundstückskaufvertrag) zustande gekommen ist. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Sollte durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag zustande kommen, ist eine Provision vom Auftraggeber an die Doriata Immobilien GmbH zu zahlen. Sowohl die Höhe der Provision, als auch die jeweilige Zahlung des Auftraggebers richtet sich nach dem Standort der Immobilie und der dort ortsüblichen Provision, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht Ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist.

§ 10 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, der Doriata Immobilien GmbH die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

§ 11 Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Doriata Immobilien GmbH wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten der Doriata Immobilien GmbH keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Doriata Immobilien GmbH beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Doriata Immobilien GmbH zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.